Wenn Ihnen eine Kündigung Ihres Arbeitgebers zugegangen ist, haben Sie gemäß § 4 KSchG lediglich 3 Wochen Zeit sich zu überlegen, ob Sie gegen die Kündigung arbeitsrechtlich vorgehen wollen. Diese Ausschlussfrist gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche (fristlose) Kündigungen. Auch eine lediglich mündliche Kündigung sollten Sie ernst nehmen und nicht auf die "schriftliche Kündigung" warten. Wird Ihnen die schriftliche Kündigung erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist übersandt, ist die Klagefrist für die mündliche Kündigung bereits abgelaufen.
Auch Änderungsschutzklagen sowie Entfristungsklagen (Geltendmachung, dass die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam ist) sind gemäß § 17 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG innerhalb von drei Wochen einzureichen.
Für eine optimale Beratung benötige ich von Ihnen folgende Unterlagen:
Wenn Sie eine Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten haben, sollten Sie einen im Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt konsultieren.
Gern können Sie mir die genannten Unterlagen auch bereits vor dem Besprechungstermin per E-Mail, Fax oder Post einreichen. Dies gibt mir die Gelegenheit, Ihre Unterlagen bereits vorab intensiv zu prüfen.