Im Fall des Landgerichtes Hamburg (Urteil vom 26.07.2006 Aktenzeichen 308 O 407/06) wollte sich der Anschlussinhaber damit verteidigen, eine W-LAN Verbindung zu nutzen und selbst die Musik-Tauschbörse nicht besucht zu haben; es habe sich möglicherweise jemand von außerhalb über seinen Router eingewählt. Auch hier bejahten die Hamburger Richter die Störerhaftung des Anschlussinhabers und sahen sein Verhalten als fahrlässig an.
Ich vertrete Ihre Interessen daher gerne sowohl im zivilrechtlichen wie auch im strafrechtlichen Bereich und kann Ihnen je nach Lage des Einzelfalls helfen, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen zu vermeiden oder zumindest zu senken.