(Leitsätze des Verfassers)
Das Landgericht Magdeburg hat in seinem Urteil vom 08.09.2010, Az. 2 S 226/10 den Gegenstandswert für eine so genannte Filesharing - Abmahnung von 50.000,00 € auf 5.000,00 € herabgesetzt, da im vorliegenden Fall lediglich von einer bagatellartigen Rechtsverletzung auszugehen sei. Wörtlich führt das Landgericht Magdeburg in seiner Entscheidung wie folgt aus:
"Die Klägerin macht Gebühren ausgehend von einem Wert der anwaltlichen Tätigkeit (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG) von 50.000,00 € geltend. Dieser Gegenstandswert ist jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit als überhöht anzusehen. Auch wenn das Bereitstellen von Musikstücken in Filesharing-Systemen kein Kavaliersdelikt darstellt, hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände einen Streitwert von 5.000,00 € für die Abgabe der Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall für angemessen.
Auch wenn durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im Internet über Filesharing-Systeme die Film und Musikindustrie in erheblichen Umfang geschädigt wird, hat die Streitwertbemessung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung (vgl. AG Wildeshausen, Urteil vom 18. Mai 2010 in 4 O 497/09, AG Halle, Urteil vom 24. November 2009 in 95 O 3258/09 - zitiert nach juris).
Der Beklagte stellte nur ein einziges urheberrechtlich geschütztes Album zum Hochladen bereit. Dieses stellt - soweit ersichtlich - zudem den ersten Verstoß des Beklagten gegen Nutzungsrechte der Tonträgerherstellerin yyy dar. Darüber hinaus war der Zeitraum des Zurverfügungstellens des Albums lediglich auf den Zeitraum des eigenen Herunterladens beschränkt. Auch hat die Klägerin keine Darlegung zur wirtschaftlichen Bedeutung des Albums "Give me fire" der Künstlergruppe "Mando Diao" für die Tonträgerherstellerin yyy gemacht und somit den wirtschaftlichen Wert der Rechtsgutverletzung nicht näher dargelegt. Damit ist hier lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung anzunehmen, die einen Streitwert in Höhe von 50.000,00 € nicht rechtfertigen kann (vgl. auch LG Darmstadt, Urteil vom 20.04.2009, in 9 O 99/09 zitiert nach juris).
In diesem Zusammenhang geht das Gericht auch nicht von einer gewerblichen Nutzung aus. Eine solche läge nur dann vor, wenn die Bereitstellung zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolgt ist, was zu einer Erhöhung des Streitwerts führen würde. Dieses ist vorliegend nicht erkennbar. "
Wäre es bei dem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 € geblieben, hätte der betroffene Filesharer eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.359,80 € (netto) zahlen müssen.
Aufgrund der Reduzierung des Gegenstandswerts auf 5.000,00 € verringern sich die Rechtsanwaltskosten der Filesharing - Abmahnung auf 391,30 € (netto).
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