Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, kommt der Arbeitnehmer damit nicht automatisch in den Genuss einer Abfindung. Es gibt zwar diverse gesetzliche Abfindungsregelungen, die häufig auch noch durch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge ergänzt werden, jedoch greifen diese nicht bei jeder Kündigung. Auch beim Abfindungsanspruch kommt es daher auf den berühmten Einzelfall an.
Aus diesem Grund lohnt es sich so gut wie immer, bei einer Kündigung einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Im Gespräch klären wir ab, ob Ihnen eine Abfindung zusteht und wenn ja, wie hoch diese ausfallen sollte. Besteht ein Anspruch auf Abfindung, muss dieser gegenüber dem Arbeitgeber durchgesetzt werden. Als auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt helfe ich Ihnen dabei und erstreite, nötigenfalls auch vor Gericht, eine Ihnen zustehende Abfindung in angemessener Höhe.
Sollten Sie eine Kündigung bzw. einen Aufhebungsvertrag erhalten haben oder an eine Eigenkündigung denken, berate ich Sie gerne über das strategisch beste Vorgehen, damit Sie das Unternehmen mit einer guten Abfindung verlassen.
In den allermeisten Fällen bezahlen Arbeitergeber eine Abfindung aus einem einfachen und sehr einleuchtenden Grund: Mit der Zahlung wird das Risiko von Gerichtsverfahren vermieden. Denn auch bei scheinbar klaren persönlichen Verfehlungen des Arbeitnehmers ist nicht von vornherein gesichert, dass der Kündigungsgrund vor Gericht auch Bestand hat.
Verliert der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht, muss der Arbeitnehmer weiter beschäftigt und bezahlt werden. Da zwischen Kündigung und dem Gerichtsurteil oft viele Monate liegen, kann das für Arbeitgeber richtig teuer werden. Eine Abfindung ist daher oft auch für den Arbeitgeber der günstigere Weg.
Häufig ist die Abfindung daher mit einem Aufhebungsvertrag verbunden, in dem sich beide Seiten auf eine gütliche Trennung einigen. In diesem Sinn ist die Abfindung eine Art Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes bzw. eine Kompensation für den damit verbundenen Verdienstausfall.
Arbeitnehmern, denen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, sollten diesen daher nie sofort unterschreiben, sondern diesen erst genau überprüfen. Bieten Sie ihrem Arbeitgeber in jedem Fall an, in der Zwischenzeit weiterzuarbeiten. Sie dürfen nur dann der Arbeit fernbleiben, wenn der Arbeitgeber sie explizit freistellt. Umgekehrt sollten Arbeitgeber Angestellte auch nie zu einer schnellen Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag drängen, da dieser dadurch unwirksam werden könnte.
Als grober Richtwert für die Höhe der Abfindung gilt, dass ein halber bis ganzer Brutto-Monatslohn pro Beschäftigungsjahr als angemessen gilt. Je nach individueller Situation sowie Verhandlungsgeschick können aber auch höhere Summen erzielt werden.
Ein Aufhebungsvertrag ist allerdings nicht die einzige Möglichkeit, um in den Genuss einer Abfindung zu kommen. Es gibt auch einige gesetzliche Vorgaben für einen Abfindungsanspruch:
Wenn Sie selbst kündigen, erhalten Sie in aller Regel keine Abfindung. Schließlich besteht dann für den Arbeitgeber ja kein Risiko mehr, in einen Prozess mit ungewissem Ausgang hineingezogen zu werden. Wer kündigen und zugleich eine Abfindung erhalten möchte, kann dies im Grunde nur erreichen, wenn er den Arbeitgeber zunächst über seine Kündigungsabsicht nicht informiert und stattdessen erst einmal einen Aufhebungsvertrag anstrebt.
Die Höhe der Abfindung hängt in aller Regel vom Verhandlungsgeschick ab. Arbeitgeber kaufen dem Arbeitnehmer mit einer Abfindung letztlich deren Sicherheit auf bezahlte Beschäftigung ab. Datenschutzbeauftragte, Betriebsräte oder schwerbehinderte Personen genießen beispielsweise besonderen Kündigungsschutz. Will ein Arbeitgeber sich von solchen Arbeitnehmern trennen, muss er damit rechnen, es vor dem Arbeitsgericht besonders schwer zu haben. Entsprechend gut ist die Verhandlungsposition solcher Arbeitnehmer, wenn es um die Höhe der Abfindung geht.
Umgekehrt gilt natürlich auch: Wer keinen besonderen Schutz genießt, hat wenig in der Hand, um den Arbeitgeber zu einer (hohen) Zahlung zu bewegen. Die Abfindung bei einer Kündigung in der Probezeit ist daher eher die Ausnahme denn die Regel. Allerdings kann es auch bei Probezeiten Konstellationen geben, in denen die Zahlung einer Abfindung erreicht werden kann – etwa wenn die Probezeit ungerechtfertigt verlängert wurde, sodass letztlich schon ein reguläres Arbeitsverhältnis bestand. Es lohnt sich daher auch, in vermeintlich klaren Fällen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, um die Möglichkeiten abzuklären.
Abgesehen vom individuellen Verhandlungsgeschick gibt es auch grobe Richtwerte, an denen Sie sich bei der Berechnung Ihres Abfindungsanspruchs halten können. Die einfachste lässt sich aus § 1a KSchG ableiten: Demnach gilt:
Pro Beschäftigungsjahr ist ein halbes Brutto-Monatsgehalt festzusetzen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 4000 Euro brutto. Da er 4 Jahre und 7 Monate beschäftigt war, wird auf 5 Jahre aufgerundet. Zu rechnen wäre demnach:
4000 Euro : 2 = 2000 Euro x 5 = 10.000 Euro.
In vielen Branchen und Unternehmen ist es allerdings auch durchaus üblich den vollen Monatslohn als Berechnungsgrundlage zu nehmen. In unserem Beispiel läge der Abfindungsanspruch dann also sogar bei 20.000 Euro.
Die Abfindung wird wie ein ganz normales Einkommen voll versteuert. Da es sich bei einer Abfindung nicht um ein Arbeitsentgelt handelt, müssen Sie jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- Arbeitslosenversicherung) abführen.
Bei der Versteuerung der Abfindung sollten Sie darauf achten, ob sich Ihr Jahresverdienst durch die Sonderzahlung erhöht. Im ungünstigsten Fall rutschen Sie dann in eine höhere Steuerklasse. Mithilfe der Fünftel-Regelung können Sie die Steuerschuld jedoch abmildern. Die Abfindungssumme wird bei der Steuerberechnung dabei auf fünf Jahre und zu jeweils gleichen Teilen verteilt.
Die Abfindung hat in der Regel keine Auswirkung auf das Arbeitslosengeld und wird nicht bei dessen Berechnung heranzogen. Sollten Sie jedoch einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, stimmen Sie sich am besten vorher mit dem für Sie zuständigen Arbeitsamt ab. Diese kann nämlich eine Sperre von 3 Monaten verhängen, wenn Sie die gesetzliche Kündigungsfrist nicht einhalten. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Aufhebungsvertrag.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung!
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