Das Zwischenzeugnis wird noch im laufenden Arbeitsverhältnis erstellt und verhält sich über die Leistung des Arbeitnehmers während des bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses.
Das normale Zeugnis wird im Gegensatz dazu erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstellt.
Das einfache Zeugnis trifft nur eine Aussage über Art und Dauer der Tätigkeit. Im Gegensatz zum qualifizierten Zeugnis, das auch Aussagen über Leistung und Führung des Arbeitnehmers enthält.
Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses gegen Ihren Arbeitgeber. Mit einem einfachen Zeugnis, das lediglich Aussagen über Art und Dauer der Tätigkeit enthält, müssen Sie sich nicht zufrieden geben.
Das einfache Zeugnis ist dann ausreichend, wenn Sie lediglich wenige Wochen für Ihren Arbeitgeber tätig gewesen sind, sodass dieser keine Möglichkeit hat, Ihre Leistung umfassend zu bewerten.
In einem Anstellungsverhältnis haben Sie jederzeit einen Anspruch auf Erstellung eines Zwischenzeugnisses. Schließlich haben Sie jederzeit das Recht, den Arbeitgeber zu wechseln und bei einem neuen Arbeitgeber vorstellig zu werden. Schon aus diesem Grunde benötigen Sie jederzeit ein Zwischenzeugnis.
Ein qualifiziertes Zeugnis muss folgende Informationen enthalten:
" Erledigte die ihm übertragenen Aufgaben.... "
stets zu unserer vollsten Zufriedenheit = sehr gut
zu unserer vollsten Zufriedenheit = gut
stets zu unserer vollen Zufriedenheit = gut
stets zu unserer Zufriedenheit = befriedigend
zu unserer Zufriedenheit = ausreichend
im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit = mangelhaft
Zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Datum des Zeugnisses sollte kein zeitlicher Abstand liegen. Der neue Arbeitgeber könnte ansonsten auf den Gedanken kommen, Sie hätten sich mit Ihrem alten Arbeitgeber über den Inhalt des Zeugnisses gestritten.
Wird Ihre Leistung im Arbeitszeugnis unzutreffend dargestellt, können Sie Ihren Arbeitgeber auf Erteilung eines korrekten Arbeitszeugnisses verklagen.
Beachten Sie jedoch, dass gegebenenfalls in Ihrem Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag Ausschlussfristen geregelt sind.
Tel: 0391/6075110