Kanzlei Jorkasch-Koch in Magdeburg | Ihr Rechtsanwalt in Magdeburg für Internetrecht, Filesharing, Arbeitsrecht, Urheberrecht, Markenrecht
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Filesharing Abmahnung erhalten?

Ich kann für Sie die Reduzierung der geforderten Schadensersatzsumme erreichen sowie eine modifizierte Unterlassungserklärung für Sie ausarbeiten.

Jugentliche Filesharer

Wir vertreten Ihre Interessen im zivilrechtlichen, wie auch im strafrechtlichen Bereich. Wir helfen Ihnen je nach Lage des Einzelfalls fair, kompetent und rechtssicher, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen zumindest zu senken oder eventuell zu vermeiden. Außergerichtliche Vertretung zum Festpreis.

WLAN ist eine unbewußte Gefahr

Wir vertreten Ihre Interessen im zivilrechtlichen, wie auch im strafrechtlichen Bereich. Wir helfen Ihnen je nach Lage des Einzelfalls fair, kompetent und rechtssicher, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen zumindest zu senken oder eventuell zu vermeiden. Außergerichtliche Vertretung zum Festpreis.

Sie haben eine Filesharing–Abmahnung erhalten?

Wenn Sie eine Filesharing - Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung für das „uploaden“ rechtlich geschützter Daten wie z.B. Musikstücke, Filme, Bilder und Spiele über die Nutzung einer Filesharing - Tauschbörse (auch „p2p - Tauschbörse“ genannt, wie zum Beispiel: „eMule“, „kazaa“, „edonkey“, „bittorrent“, usw.) erhalten haben, sollten Sie innerhalb der Frist, die Ihnen der Abmahn – Anwalt gesesetzt hat, einen im Internetrecht / Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt, konsultieren.

Beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist ein Schuldeingeständnis und sollte nicht unterschrieben werden.

Modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet nehmen?

Es ist davon abzuraten, eine modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet zu nehmen und diese abzugeben. Es steht nicht fest, wer die Erklärung formuliert hat und wer für einen Fehler die Haftung übernimmt.

Die Gefahr, dass durch die Wahl einer falschen Formulierung eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, die die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt und eine gerichtliche einstweilige Verfügung mit hohen Gegenstandswerten die Folge sein könnte, ist daher hoch.

Abmahnung ignorieren?

Auch der Tipp in einschlägigen Foren "die Abmahnung einfach zu ignorieren" könnte sich als fatal erweisen. Zwar wird der gegnerische Anwalt nicht jeden Abgemahnten mit einer einstweiligen Verfügung überziehen, jedoch wird trotzdem gerne Strafanzeige erstattet, weil dies für die Musikindustrie nicht mit weiteren Kosten und Aufwand verbunden ist.

Ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll und mit welchem Inhalt, muss für jeden Einzelfall getrennt entschieden werden.

Forderung der Gegenseite bezahlen?

Selbst wenn eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, lohnt es sich für den DSL – Anschlussinhaber gegen die Höhe der geforderten Rechtsanwaltsgebühren und Lizenzgebühren vorzugehen wie z.B. eine Entscheidung des Landgerichtes Magdeburg zeigt:

Das Landgericht Magdeburg hat in seinem Urteil vom 08.09.2010,
Az. 2 S 226/10 den Gegenstandswert für eine Filesharing - Abmahnung von 50.000,00 € auf 5.000,00 € herabgesetzt. Zwar sei, so das LG Magdeburg, das  Bereitstellen von Musikstücken in Filesharing -Systemen kein Kavaliersdelikt.

Dennoch hält das Landgericht Magdeburg unter Berücksichtigung aller Umstände einen Streitwert von 5.000,00 € für die Abgabe der Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall für angemessen.    

Auch wenn durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im Internet über Filesharing-Systeme die Film und Musikindustrie in erheblichen Umfang geschädigt wird, hat die Streitwertbemessung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung.

  • Der Beklagte stellte nur ein einziges urheberrechtlich geschütztes Album zum Hochladen bereit.
  • Dieses stellt den ersten Verstoß des Beklagten gegen Nutzungsrechte der Tonträgerherstellerin dar.
  • Der Zeitraum des Zurverfügungstellens des Albums war lediglich auf den Zeitraum des eigenen Herunterladens beschränkt.
  • Auch hat die Klägerin keine Darlegung zur wirtschaftlichen Bedeutung des Albums "Give me fire" der Künstlergruppe "Mando Diao" für die Tonträgerherstellerin yyy gemacht und somit den wirtschaftlichen Wert der Rechtsgutverletzung nicht näher dargelegt.

Damit ist hier lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung anzunehmen, die einen Streitwert in Höhe von 50.000,00 € nicht rechtfertigen kann.

Eine gewerbliche Nutzung liegt nur dann vor, wenn die Bereitstellung zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolgt ist, was zu einer Erhöhung des Streitwerts führen würde. Dieses ist vorliegend nicht erkennbar."   

Wäre es bei dem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 € geblieben, hätte der betroffene Filesharer eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.359,80 € (netto) an den gegnerischen Anwalt zahlen müssen.

Aufgrund der Reduzierung des Gegenstandswerts auf 5.000,00 € verringern sich die Rechtsanwaltskosten der Filesharing - Abmahnung auf 391,30 € (netto).

Unterschreiben Sie nichts voreilig! Setzen Sie sich nicht mit dem gegnerischen Anwalt telefonisch in Verbindung! Die Gespräche werden protokolliert und können gegen Sie verwendet werden. Konsultieren Sie einen im Internetrecht / Urheberrecht spezialisierten Anwalt.

Ich vertrete Ihre Interessen daher gerne sowohl im zivilrechtlichen wie auch im strafrechtlichen Bereich und kann Ihnen je nach Lage des Einzelfalls helfen, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen zu senken.

Übersenden Sie mir die Filesharing - Abmahnung per E-Mail und Sie erhalten umgehend ein Festpreisangebot für die außergerichtliche Vertretung.

Urteile zum Filesharing:

Filesharer: "in dubio pro reo“

Das Amtsgericht Mainz spricht mit Urteil vom 24.09.2009, Az. 2050 Js 16878/07.408ECs einen angeklagten Filesharer aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo“ vom Vorwurf der Strafbarkeit nach §§ 106,108 UrhG frei:

Aus dem Urteil:
"Insgesamt konnte daher nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Angekl. … den Titel … zum Download angeboten hatte. Als Täter kommen auch die Familienangehörigen der Angekl. in Betracht. Die Angekl. war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen."

Tel: 0391/6075110

Meine Sprechzeiten
Mo - Do 08:30 - 13:00 Uhr
14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 13:00 Uhr

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Kanzlei Ludwig Wilhelm Jorkasch-Koch • Lennèstr. 3 •  39112 Magdeburg • Tel.: 0391 60 75 110 •  Fax: 0391 60 75 003 • info@kanzlei-jorkasch-koch.de