Wir vertreten Ihre Interessen im zivilrechtlichen, wie auch im strafrechtlichen Bereich. Wir helfen Ihnen je nach Lage des Einzelfalls fair, kompetent und rechtssicher, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen zumindest zu senken oder eventuell zu vermeiden. Außergerichtliche Vertretung zum Festpreis.
Der Anschlussinhaber des DSL-Anschlusses wird von der Musikindustrie als so genannter "Störer "auf Unterlassung der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Anspruch genommen.
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der Anschlussinhaber, obwohl er selbst die Musik-Tauschbörse nicht nutzte, als Störer dem Grunde nach auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. (Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2006 Aktenzeichen 308 O 139/06) Wenn die Eltern als Anschlussinhaber den Kindern die Internetnutzung ohne weitere Einschränkung gestatten, sehen die Richter hierin eine Verletzung von Prüfpflichten der Eltern; diese hätten unterlassen "alles Erdenkliche zu tun" um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.
Das Landgericht Köln schloss sich dieser Argumentation an (Urteil des Landgerichtes Köln vom 28.02.2007 Az. 28 O 10/07). Das Landgericht Köln vertritt die Auffassung, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an Minderjährige die Möglichkeit in sich trägt, dass von den Jugendlichen Rechtsverletzungen begangen werden können. Auch mit nur begrenzten Computerkenntnisse der Eltern kann man sich nicht rausreden, nach Ansicht des Gerichtes hätten sich die Eltern "fachkundiger Hilfe" bedienen müssen. (so auch Landgericht Düsseldorf Urteil vom 30.08.2006 Aktenzeichen 12 O 206/06)
Ich vertrete Ihre Interessen daher gerne sowohl im zivilrechtlichen wie auch im strafrechtlichen Bereich und kann Ihnen je nach Lage des Einzelfalls helfen, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen zu vermeiden oder zumindest zu senken.
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