Kanzlei Jorkasch-Koch in Magdeburg | Ihr Rechtsanwalt in Magdeburg für Internetrecht, Filesharing, Arbeitsrecht, Urheberrecht, Markenrecht
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WLAN ist eine unbewußte Gefahr

Wir vertreten Ihre Interessen  im zivilrechtlichen, wie auch im strafrechtlichen Bereich. Wir  helfen Ihnen je nach Lage des Einzelfalls fair, kompetent und rechtssicher, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen zumindest zu senken  oder  eventuell zu vermeiden.
Außergerichtliche Vertretung zum Festpreis.

Im Fall des Landgerichtes Hamburg (Urteil vom 26.07.2006 Aktenzeichen 308 O 407/06) wollte sich der Anschlussinhaber damit verteidigen, eine W-LAN-Verbindung zu nutzen und selbst die Musiktauschbörse nicht besucht zu haben; es habe sich möglicherweise jemand von außerhalb über seinen Router eingewählt. Auch hier bejahten die Hamburger Richter die Störerhaftung des Anschlussinhabers und sahen sein Verhalten als fahrlässig an.

Der Antragsgegner verwendete eine ungeschützte WLAN Verbindung für den Zugang ins Internet. Im Verfahren trug der Antragsgegner vor, er sei sich nicht darüber bewusst gewesen, dass es Dritten möglich sei, über eine ungeschützte W-LAN Verbindung Zugang zum Internet zu erlangen.

Das Landgericht Hamburg hat eine Störerhaftung des Antragsgegners bejaht. Er habe gegen Prüf- und Kontrollpflichten verstoßen.   Es hätte dem Antragsgegner oblegen, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen er schafft und wie er solchen Verletzungen hätten vorbeugen können.

Zudem hätten er technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu verhindern. So hätten er etwa einen Passwortschutz einrichten können. Eine derartig mögliche Maßnahme habe der Antragsgegner jedoch nicht ergriffen, sondern die WLAN-Verbindung "ungeschützt" genutzt.

Die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen ist zumutbar. Das gilt auch für den Fall, dass der Antragsgegner selbst nicht in der Lage sein sollte, sie einzurichten und sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen müssten. Den dadurch bedingten Geldaufwand erachtet die Kammer als durchaus noch verhältnismäßig.

Das LG Köln hat mit Beschluss vom 10. 01. 2011 - AZ 28 O 421/10 - (eigene Entscheidung) den Prozesskostenhilfeantrag eines Anschlussinhabers abgelehnt, da die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hätte.   Zu den konkreten Sorgfaltsanforderungen des DSL-Anschlussinhabers führte das Landgericht Köln Folgendes aus:

Dies könnte durch die Einräumung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten geschehen. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer wirksamen „Firewall" möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharingsoftware verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661). Dass es eine wirksame Firewall auf dem Markt für Privatanwender gibt, die das Verwenden von P2P Clients verhindert, darf an dieser Stelle stark angezweifelt werden. Auch andere technische Möglichkeiten, wie die Nutzung „bestimmter Modems“ hätte der Antragsteller nicht dargelegt (vgl. hierzu insgesamt bestätigend, zuletzt, OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, Az. 6 W 95/09). Der Vortrag des Antragstellers, es sei lediglich der Port 80 des Modems freigegeben gewesen, führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da er nicht hinreichend dargelegt hat, dass diese Freigabe lediglich durch ihn zu ändern gewesen wäre.

Nicht nur, dass das OLG Köln in dem angegebenen Beschluss über bestimmte Modems keinerlei Aussagen trifft. Es stellt sich zudem die Frage, welche bestimmten Modems Filesharing verhindern sollen. Mir sind jedenfalls solche Modems nicht bekannt. Ob es dem Landgericht ausreicht, wenn man vorträgt, man habe "bestimmte Modems" genutzt um Filesharing zu verhindern darf ebenfalls bezweifelt werden. Es besteht dann nämlich die Gefahr, dass der Vortrag als unsubstantiiert (welcher Modemhersteller? Welches Modell?) zurückgewiesen wird.

Ich vertrete Ihre Interessen daher gerne sowohl im zivilrechtlichen wie auch im strafrechtlichen Bereich und kann Ihnen je nach Lage des Einzelfalls helfen, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen zu vermeiden oder zumindest zu senken.

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