Kündigungsschutzklage Anwalt: Wir klären die 8 wichtigsten Fragen!

Arbeitnehmer sollten sich bei einer Kündigungsschutzklage von einem Anwalt, der auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist, beraten und vertreten lassen. Für die Erhebung der Klage ist ein Rechtsanwalt zwar nicht zwingend erforderlich. Eine anwaltliche Vertretung ist jedoch in jedem Fall zu empfehlen. Durch das erworbene Fachwissen und die Erfahrung eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalts kann dieser den Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht bestmöglich vertreten.

Kündigungsschutzklage Anwalt
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Bei einer Kündigungsschutzklage geht es um den Arbeitsplatz und auch um die finanzielle Existenz, so dass sich in einem solchen Fall eine professionelle Unterstützung positiv auf den Ausgang des Verfahrens auswirken wird. Häufig kann durch die Vertretung eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht vor Gericht ein Vergleich mit dem Arbeitgeber überhaupt erst oder ein besseres Ergebnis erzielt werden.

Rechtsanwalt Ludwig Jorkasch-Koch ist Rechtsanwalt und Spezialist für Arbeitsrecht. Er vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. In diesem Beitrag erklärt er alles rund um die Kündigungsschutzklage und warum eine anwaltliche Vertretung im Kündigungsschutzprozess für Arbeitnehmer sinnvoll und unerlässlich ist.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer in der Regel eine unangenehme und sehr belastende Situation. Es drohen finanzielle Einbußen, man hat Angst, keinen neuen Arbeitsplatz zu finden, und man zweifelt vielleicht an sich selbst, weil der Kündigungsgrund möglicherweise in der persönlichen Eignung oder in persönlichen Fehlern am Arbeitsplatz gesucht wird.

Da eine Kündigung durch den Arbeitgeber im Kündigungsschreiben nicht begründet werden muss, kann es vorkommen, dass der Arbeitnehmer nicht einmal erfährt, warum ihm gekündigt wurde. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber mindestens auf Nachfrage den Kündigungsgrund nennen (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein

Kündigungen durch den Arbeitgeber müssen jedoch, soweit der allgemeine Kündigungsschutz Anwendung findet, unter einen der drei Kündigungsgründe fallen, um sozial gerechtfertigt und damit rechtswirksam zu sein. Eine arbeitgeberseitige Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt begründet ist (§ 1 Abs. 2 KSchG).

Kündigung

Mehr zu den einzelnen Kündigungsgründen erfahren Sie in diesem Beitrag.

Um die soziale Rechtfertigung und die Rechtswirksamkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber überprüfen zu lassen, kann der Arbeitnehmer vor dem zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Gleiches gilt für Änderungskündigungen, die mit der Änderungsschutzklage gerichtlich überprüft werden können. Bei der Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber zwar das bestehende Arbeitsverhältnis, bietet aber gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen an.

Kündigungsschutzklage zur Überprüfung der Kündigung des Arbeitgebers

Wird eine Kündigungsschutzklage erhoben, muss der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht die Kündigungsgründe und den Kündigungssachverhalt darlegen. Außerdem muss der Arbeitgeber darlegen, warum er die Kündigung des Arbeitnehmers für rechtmäßig und sozial gerechtfertigt hält.

Der Arbeitnehmer und sein Rechtsanwalt haben dann im Kündigungsschutzprozess die Möglichkeit, gegen die Kündigung des Arbeitgebers zu argumentieren und zu versuchen, die Kündigungsgründe zu entkräften oder das Gegenteil zu beweisen.

Die Kündigungsschutzklage hat dabei immer das Ziel, den Arbeitsplatz zu erhalten und das Arbeitsverhältnis wiederherzustellen, denn das Kündigungsschutzgesetz soll vor einer rechtswidrigen bzw. sozial nicht gerechtfertigten Kündigung des Arbeitgebers schützen. Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch einen Vergleich, zu der es häufig kommt und die zu einer Abfindung führen kann, ist kein primäres Ziel des Kündigungsschutzprozesses.

Wann kann man Kündigungsschutzklage einreichen?

Wenn man sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers zur Wehr setzen will, steht dem Arbeitnehmer dafür nur ein relativ kleines Zeitfenster zur Verfügung. Nachdem man die schriftliche Kündigung vom Arbeitgeber ausgehändigt oder per Post erhalten hat, sollte man sich den Zeitpunkt, zumindest den genauen Tag, notieren.

Denn mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung, egal ob persönlich übergeben oder per Post zugestellt, beginnt die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Diese dreiwöchige Frist gilt auch für Änderungsschutzklagen und Entfristungsklagen.

Vorsicht bei mündlichen Kündigungen

Unter Umständen kann auch der Ausspruch einer mündlichen Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Zwar sind mündliche Kündigungen grundsätzlich unzulässig und damit unwirksam. Lässt der Arbeitgeber aber z.B. durch sein Verhalten erkennen, dass die mündliche Kündigung "ernst" gemeint ist, gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Arbeitnehmer sollten sich daher bei einer mündlichen Kündigung von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, welche weiteren Schritte zu unternehmen sind und ob eine Kündigungsschutzklage notwendig und geboten ist.

Verspätete Klagen sind unter Umständen möglich

Versäumt man die dreiwöchige Frist, wird eine dennoch erhobene Kündigungsschutzklage als verfristet abgewiesen. War man während dieser Zeit verhindert, die Kündigungsschutzklage zu erheben, kann man Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, um dennoch eine verspätete Kündigungsschutzklage erheben zu können. Die Hürden für einen solchen Antrag sind jedoch hoch, so dass die meisten Anträge abgelehnt werden. Dennoch kann man zusammen mit einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt einen solchen Antrag stellen.

Selbst wenn eine Kündigung des Arbeitgebers offensichtlich rechtswidrig ist, gilt sie als wirksam, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt wurde und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist.

Obwohl die Situation einer Kündigung psychisch sehr belastend sein kann, sollten Arbeitnehmer daher zeitnah nach Erhalt der Kündigung handeln und sich an einen Rechtsanwalt wenden.

Brauche ich einen Anwalt für eine Kündigungsschutzklage?

Für die Erhebung der Kündigungsschutzklage muss der Arbeitnehmer nicht unbedingt einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Kündigungsschutzklage kann auch mit Hilfe der Rechtsantragstelle beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Rechtsantragstelle nimmt die Anträge und Klagen des Arbeitnehmers durch einen Rechtspfleger entgegen. Eine Rechtsberatung findet dort jedoch nicht statt.

Auch im Kündigungsschutzprozess erster Instanz besteht kein Anwaltszwang. Dem Arbeitnehmer wird jedoch dringend empfohlen, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. In den meisten Fällen wird auch der Arbeitgeber von einem Anwalt vertreten. Ein unvertretener Arbeitnehmer hat in der Regel keine arbeitsrechtlichen Kenntnisse und auch keine Erfahrung in Kündigungsschutzprozessen. Es besteht also keine Waffengleichheit mit der Gegenseite.

Vergleich meist erst mit Anwalt möglich

Hinzu kommt, dass die Fronten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gerade in Kündigungsfällen oft verhärtet sind. Die beiden vertretenden Anwälte sind aufgrund ihrer Professionalität und ohne persönliche Betroffenheit in der Lage, sehr viel schneller zu einem Vergleich bzw. zu einer Lösung zu kommen, als der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. In vielen Fällen ist eine Einigung überhaupt erst möglich, wenn beide Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten sind und die Verhandlungen über einen Vergleich auf dieser Ebene geführt werden.

Wir empfehlen in jedem Fall die Vertretung des Arbeitnehmers durch einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

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Wann besteht Kündigungsschutz?

Das Kündigungsschutzgesetz und die Kündigungsschutzklage finden nur unter bestimmten Voraussetzungen Anwendung. Ist der Betrieb, in dem man beschäftigt ist, ein Kleinbetrieb, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Ein Kleinbetrieb beschäftigt regelmäßig 10 oder weniger vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zählen entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang dazu.

Darüber hinaus gilt der allgemeine Kündigungsschutz erst, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist. Die Dauer der Probezeit ist dabei unerheblich, da für den allgemeinen Kündigungsschutz immer eine Wartezeit von 6 Monaten der Beschäftigung gilt.

Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb

Zwar finden das Kündigungsschutzgesetz und damit der allgemeine Kündigungsschutz im Kleinbetrieb keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in einem Kleinbetrieb jede Kündigung, die vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, rechtmäßig ist. Zwar sind die Anforderungen an eine Kündigung geringer. Es gibt aber eine Reihe von gesetzlichen Regelungen, die trotzdem beachtet werden müssen:

  • Bei einer Kündigung ist das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten. Kündigungen wegen z.B. des Alters, der Herkunft, einer Behinderung oder des Geschlechts sind unzulässig.
  • Nimmt der Arbeitnehmer ihm zustehende Rechte wahr, darf der Arbeitgeber darauf nicht mit einer Kündigung als maßregelnder "Strafe" reagieren. Dies verbietet das Maßregelungsverbot gem. § 612a BGB.
  • Zwar muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung im Kleinbetrieb keine Sozialauswahl durchführen. Dennoch ist bei der Kündigung ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu beachten. Soziale Gesichtspunkte wie Behinderung, Alter oder Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben - § 242 BGB - zu berücksichtigen.

Besonderer Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

Auch wenn der allgemeine Kündigungsschutz im Kleinbetrieb keine Anwendung findet, ist der besondere Kündigungsschutz zu beachten. Dieser gilt in unterschiedlicher Ausprägung z.B. für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer, schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter kurz nach der Entbindung, Auszubildende oder besondere betriebliche Beauftragte (Datenschutzbeauftragte, Abfallbeauftragte, Immissionsschutzbeauftragte etc.) Der besondere Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße.

Ein besonderer Kündigungsschutz gilt auch für Betriebsräte, Wahlvorstände, Betriebsratskandidaten und Wahlinitiatoren. Aufgrund der geringen Beschäftigtenzahl spielt dieser besondere Kündigungsschutz in Kleinbetrieben jedoch keine Rolle.

Wie viel kostet eine Kündigungsschutzklage?

Aus zivilgerichtlichen Verfahren ist es vielleicht bekannt, dass der Verlierer des Rechtsstreits alle Kosten, auch die der Gegenseite, zu tragen hat. Vor dem Arbeitsgericht ist das anders. Dort trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Als Arbeitnehmer trägt man also die Kosten für seinen Anwalt stets selbst. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Bei einer Kündigungsschutzklage beträgt der Streitwert, also der Wert, um den vor Gericht gestritten wird, meist 3 Bruttomonatsgehälter (Vierteljahresgehalt).

Der Streitwert kann z.B. höher sein, wenn ein Vergleich geschlossen wird, der z.B. auch die Erteilung eines Zeugnisses oder die Abgeltung von Mehrarbeit und Urlaub beinhaltet. Aus dem Streitwert berechnet sich dann die Anwaltsgebühren, die auch davon abhängen, ob der Anwalt z.B. schon vor Ausspruch der Kündigung außergerichtlich tätig geworden ist, ob es einen gerichtlichen Vergleich gegeben hat oder ob ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt wurde.

Beachten Sie die Besonderheit bei der Kostenerstattung in Arbeitsgerichtsprozessen der 1. Instanz

Im Arbeitsgerichtsprozess der 1. Instanz findet grundsätzlich keine Kostenerstattung statt. Das bedeutet, ob man den Prozess in der 1. Instanz gewinnt oder verliert: Jede der Prozessparteien trägt ihre Kosten selbst.

Gegen das Kostenrisiko können Sie sich durch Abschluss einer Rechtsschutzversicherung schützen, die auch Arbeitsrechtsprozesse abdecken sollte. Sie sollten die Rechtsschutzversicherung mindestens 3 Monate vor dem Ausspruch der Kündigung des Arbeitgebers abgeschlossen haben.

Wenn Sie weder über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, noch über die notwendigen Mittel, um das Verfahren selbst zu finanzieren, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.

Prozesskostenhilfe

Mehr zur Prozesskostenhilfe erfahren Sie in diesem Artikel.

Gerichtskosten

Vor dem Arbeitsgericht fallen Gerichtskosten nur an, wenn das Gericht durch Urteil entscheiden muss. Diese zahlt der Verlierer des Prozesses. Die überwiegende Zahl der Kündigungsschutzverfahren wird jedoch durch einen Vergleich beendet. In diesem Fall fallen keine Gerichtskosten an.

Was passiert, wenn man eine Kündigungsschutzklage gewinnt?

Kommt es im Kündigungsschutzprozess zu keinem Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, entscheidet das Gericht durch Urteil. Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, bedeutet dies, dass er weiterbeschäftigt werden muss und die Kündigung unwirksam war. Dies entspricht der Zielsetzung des Kündigungsschutzgesetzes - der Erhaltung des Arbeitsplatzes.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können jedoch einen sogenannten Auflösungsantrag stellen. Ist dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar, kann das Arbeitsverhältnis trotz des Weiterbeschäftigungsanspruchs vom Arbeitsgericht aufgelöst werden (§ 9 KSchG). Voraussetzung ist, dass die Kündigung sozialwidrig war, d.h. ein vom Arbeitgeber genannter Kündigungsgrund nicht vorlag. Bei einer Kündigung, die nur rechtswidrig war, weil z.B. bestimmte Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ist ein Auflösungsantrag nicht möglich.

Der Antrag kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden. Gibt das Gericht dem Auflösungsantrag statt, wird die arbeitgeberseitige Kündigung zwar für unwirksam erklärt, das Arbeitsverhältnis aber dennoch aufgelöst. In diesem Fall setzt das Gericht gemäß § 10 KSchG eine Abfindung fest. Diese beträgt ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch 12 Monatsgehälter. Bei Arbeitnehmern, die älter als 50 bzw. 55 Jahre sind, erhöht sich die Höchstgrenze auf 15 bzw. 18 Monatsgehälter.

Was passiert, wenn man eine Kündigungsschutzklage verliert?

Entscheidet das Arbeitsgericht durch Urteil und unterliegt der Arbeitnehmer, so bleibt die Kündigung des Arbeitgebers bestehen und das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung rechtmäßig beendet worden.

Wie hoch ist die Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage?

Ziel des Kündigungsschutzprozesses ist es nicht, für den Arbeitnehmer eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu erzielen. Die Erhaltung des Arbeitsplatzes ist das gesetzliche Ziel des allgemeinen Kündigungsschutzes.

Außer im Falle des Auflösungsantrags nach § 9 KSchG, der das Arbeitsverhältnis trotz sozialwidriger Kündigung auflöst, besteht im Kündigungsschutzprozess kein gesetzlicher Anspruch oder die Möglichkeit, durch gerichtliche Entscheidung eine Abfindung zu erhalten.

Nur wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. deren Anwälte auf einen Vergleich einigen, der eine Abfindung beinhaltet, hat der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess einen Anspruch auf eine Abfindung.

Abfindung

Mehr zum Thema Abfindung erfahren Sie in diesem Beitrag.

Fazit

  • Kündigungsschutzklage: Wurde dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gekündigt, so kann vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, um die soziale Rechtfertigung und die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen.
  • Ziel: Eine Kündigungsschutzklage hat das Ziel, den Arbeitsplatz zu erhalten und das Arbeitsverhältnis wiederherzustellen, wenn das Arbeitsgericht entscheidet, dass die Kündigung des Arbeitgebers rechtswidrig oder sozial ungerechtfertigt ist.
  • Fristen: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, ist auch eine offensichtlich ungerechtfertigte oder offensichtlich rechtswidrige Kündigung wirksam.
  • Anwalt: Ein Anwalt ist für eine Kündigungsschutzklage zwar nicht zwingend erforderlich, die Vertretung durch einen spezialisierten Anwalt wird jedoch dringend empfohlen, um vor Gericht eine faire Chance zu haben und einen Vergleich zu erzielen.
  • Kündigungsschutz: Das Kündigungsschutzgesetz und der allgemeine Kündigungsschutz gelten in Betrieben mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten und nach einer Beschäftigungsdauer von mindestens 6 Monaten für Arbeitnehmer. Darüber hinaus gibt es für bestimmte Arbeitnehmergruppen einen besonderen Kündigungsschutz, der unabhängig von der Beschäftigtenzahl gilt.
  • Kosten: Die Anwaltskosten für eine Kündigungsschutzklage sind in der ersten Instanz von den Parteien selbst zu tragen. Die Höhe der Anwaltsgebühren richtet sich nach dem Streitwert. Gerichtskosten fallen nur an, wenn das Arbeitsgericht durch Urteil entscheiden muss. Die Gerichtskosten trägt die unterlegene Partei.
  • Urteil und Abfindung: Eine Abfindung wird nur im Rahmen eines Vergleichs oder eines zulässigen Auflösungsantrags zuerkannt. Bei einem verlorenen Prozess bleibt die Kündigung bestehen.

FAQ

Was ist eine Kündigungsschutzklage und warum ist sie wichtig?

Eine Kündigungsschutzklage wird erhoben, wenn sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren will. Sie ist wichtig, weil sie auf den Erhalt des Arbeitsplatzes und den Schutz des Arbeitsverhältnisses abzielt.

Wann kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden?

Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden, um die Klagefrist nicht zu versäumen.

Kann ich auch nach Ablauf der Frist noch eine Kündigungsschutzklage erheben?

Verspätete Klagen werden in der Regel abgewiesen. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Frist wegen Verhinderung versäumt wurde. Die rechtlichen Hürden sind jedoch sehr hoch.

Brauche ich für eine Kündigungsschutzklage einen Anwalt?

Es ist nicht zwingend erforderlich, aber sehr zu empfehlen, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren. Ein Anwalt verbessert die Chancen vor Gericht und erleichtert oder ermöglicht erst Vergleichsverhandlungen.

Welche Rolle spielt der Kündigungsschutz in Kleinbetrieben?

In Kleinbetrieben mit weniger als 10 Vollzeitbeschäftigten gilt zwar nicht das Kündigungsschutzgesetz, es sind aber dennoch gesetzliche Regelungen bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung zu beachten, u.a. der besondere Kündigungsschutz.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Die Anwaltskosten trägt jede Partei selbst. Der Streitwert, bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber drei Bruttomonatsgehälter, bestimmt die Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren.

Was passiert, wenn man den Kündigungsschutzprozess gewinnt?

Bei einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess wird der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt. Eine Abfindung wird nur im Rahmen eines Auflösungsantrags gewährt, wenn die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.

Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung im Kündigungsschutzprozess?

Grundsätzlich gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz. Eine Ausnahme bildet der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG, wenn die Weiterbeschäftigung zwar gerichtlich festgestellt, aber unzumutbar ist. Das Gericht kann dann auf Antrag das Arbeitsverhältnis auflösen und die gesetzliche Abfindung festsetzen. Ansonsten ist eine Abfindung nur möglich, wenn sich beide Parteien in einem Vergleich darauf verständigen.

Was passiert, wenn ich den Kündigungsschutzprozess verliere?

Wenn das Arbeitsgericht entscheidet und der Arbeitnehmer verliert, bleibt die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung beendet.

Bildquellennachweise: Nevena Ristic | pixelnest | Alexander's Images | claudiodivizia | Canva.com

Ludwig Jorkasch-Koch
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