Kanzlei Jorkasch-Koch in Magdeburg | Ihr Rechtsanwalt in Magdeburg für Internetrecht, Filesharing, Arbeitsrecht, Urheberrecht, Markenrecht
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Abmahnung erhalten, weil Sie fremde Markennamen in einer AdWords-Kampagne als Keywords benutzt haben?

Wir können für Sie die Reduzierung der geforderten Schadensersatzsumme erreichen sowie eine modifizierte Unterlassungserklärung für Sie ausarbeiten.

Markenverletzung bei Google AdWords:

Es kommt immer wieder vor, dass Nutzer von Google AdWords abgemahnt werden, wenn sie fremde Marken bzw. Produkt- oder Geschäftsbezeichnungen der Konkurrenz als Keywords benutzen. Aufgrund der hohen Streitwerte in Markensachen führt dies für die Betroffenen oftmals zu hohen finanziellen Konsequenzen. Eine Abmahnung kann schnell mehr als 2.000,00 EUR kosten. Ob die Nutzung fremder Marken sowie Produkt- oder Geschäftsbezeichnungen in Google AdWords eine Markenrechtsverletzung darstellt ist in der Rechtsprechung umstritten und noch nicht abschließend geklärt.

Was ist Google AdWords?

Google listet 2 verschiedene Arten von Suchergebnissen auf. Zum einen sind das die nicht durch den Benutzer bezahlten Suchergebnisse und zum anderen die durch den Benutzer bezahlten Treffer (Google AdWords) diese findet man im rechten oberen Bereich der Suchergebnisse. Während nach einer Suchmaschinenoptimierung oft einige Zeit verstreichen muss, damit eine günstigere Googleposition erreicht wird, kann man mit einer bezahlten AdWord-Kampagne schnell eine bessere Platzierung erreichen. Wer als erster gesehen wird, hat die besseren Chancen sein Produkt zu vertreiben.

Was ist an einer Markenrechtsverletzung gefährlich?

Werden Anzeigen mit fremden Markennamen geschaltet führt dies dazu, dass beim Suchen einer bestimmten Marke, die Internetseite der Konkurrenz bei Google AdWords gelistet wird. Unter Ausnutzung des Markennamens sollen die Kundenströme so auf die Konkurrenzseite gelenkt werden.

Entscheidungspraxis der Gerichte:

Die Gerichte haben bisher unterschiedlich entschieden, ob das Schalten von Googleanzeigen unter der Verwendung fremder Markennamen eine Markenrechtsverletzung ist oder nicht.

So hat etwa das LG Hamburg in 2 Entscheidungen (Az.: 312 O 324/04 und Az.: 312 O 950/04) im Verwenden von fremden Marken als Keyword keine Markenrechtsverletzung gesehen. Danach war die Verwendung fremder Markenbezeichnungen zulässig, wenn die Anzeige deutlich als solche gekennzeichnet war. Die Veröffentlichung einer Anzeige neben den organischen Suchergebnissen beinhalte nicht die Aussage, dass die in der Anzeige angebotenen Waren/Dienstleistungen unter dem jeweiligen Suchbegriff angeboten werden. (So auch OLG Düsseldorf, Az.: I 20 U 79/06 sowie OLG Köln, Az.: 6 U 48/07)

Im Gegensatz zu der vorgenannten Rechtsprechung, sahen das LG München (Az.: 33 O 21461/03) sowie LG Braunschweig (Az.: 9 O 2852/05) in der Verwendung einer Marke als Keyword eine Markenverletzung.

Meinung des BGH:

In der "pcb" Entscheidung (Az.: I ZR 139/07) hat sich der BGH zu beschreibenden Keywords dahin gehend geäußert, dass die Google-Werbung dann zulässig ist, wenn das Keyword ein rein beschreibenden Begriff ist und die angeblich verletzte Marke als einen Bestandteil diesem lediglich beschreibenden Begriff enthält.

Im Fall "Beta-Layout" (Az.: I ZR 30/07) war das Keyword und ein Unternehmenskennzeichen identisch. In der Werbung selbst ist dieses Wort jedoch nicht verwendet worden. Durch die Eingabe des Begriffes bei der AdWord-Werbung wird in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der Überschrift "Anzeigen" auf das Angebot hingewiesen. Zusammen mit der Tatsache, dass die Anzeige vom Suchergebnisse räumlich getrennt war, führte dies hier zu der Zulässigkeit der Werbung.

Im vorliegenden Fall ging es jedoch nicht um eine eingetragene Marke, sondern um ein markenrechtlich geschütztes Unternehmenskennzeichen.

"bananabay" BGH (Urteil vom 13.01.2011, Az.: I ZR 125/07).

Die Beklagte bietet Erotikartikel an und gab den für einen Konkurrenten geschützten Begriff "bananabay" gegenüber Google als Keyword für eine Anzeige an. Der Kennzeichenrechtsinhaber von "bananabay" klagte wegen einer Markenrechtsverletzung und erhielt in zweiter Instanz vom OLG Braunschweig Recht (Urteil vom 12.07.2007, Az.: 2 U 24/07). Daraufhin legte die Beklagte Revision beim BGH ein. Der Bundesgerichtshof legte diese Sache dem EuGH vor. Der EuGH meinte, es komme darauf an, ob der Internetnutzer erkennen könne, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.

Dieser rechtlichen Vorgaben hob der BGH das Berufungsurteil des OLG Braunschweig auf und wies die Klage ab. Der Klägerin steht nach Ansicht des BGH kein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung des Begriffs "bananabay" als Schlüsselwort für Anzeigen bei Google zu. Der Anspruch der Klägerin richte sich darauf, die Verwendung des Begriffs "bananabay" durch die Beklagte als Schlüsselwort zum Aufruf ihrer - diesen Begriff jedoch selbst nicht enthaltenden - Anzeige bei Google zu untersagen. Der durchschnittlich informierte Internetnutzer sei aber in der Lage, zwischen Suchergebnis und einer rechts davon gelegenen und als solche gekennzeichneten Anzeige zu unterscheiden. Die Beklagte benutzte ein der Marke der Klägerin identisches Zeichen für identische Waren und Dienstleistungen. Allerdings hat die Beklagte das Zeichen nicht wie eine Marke benutzt und auf eine besondere Herkunft verwiesen, da das Kennzeichen in der geschalteten und als solche für den Internetnutzer gut erkennbaren Anzeige nicht sichtbar war.

Sollten Sie eine entsprechende Abmahnung erhalten haben. Können Sie sich selbstverständlich von mir anwaltlich beraten lassen.

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