Die Erstellung einer Webseite ist zeit- und kostenaufwändig. Wird die Webseite von einem Konkurrenten kopiert stellt sich die Frage, ob das Original überhaupt rechtlich gegen Nachahmung geschützt ist.
Bestimmte Bestandteile einer Website mit z. B. Fotos, Animationen, Grafiken, Töne, Videos, Texte können urheberrechtlich geschützt sein. Theoretisch können alle Bestandteile einer Website und die Webseite als Ganzes durch das Urheberrecht geschützt sein. Es muss lediglich die Voraussetzungen an die persönlich geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt seien.
Wenn der urheberrechtliche Schutz z.B. aufgrund fehlender Schöpfungshöhe nicht gewährt ist, so besteht die Möglichkeit einzelne Elemente der Website markenrechtlich zu schützen.
Ferner können über das Markenrecht theoretisch Logos, Grafiken, Animationen, Töne, Jingles und auch die Website als Ganzes geschützt werden.
Des Weiteren bietet das Geschmacksmusterrecht eine weitere Möglichkeit bestimmte Teile der Website zu schützen. So können vor allem in Werken der angewandten Kunst so z.B. alle Icons, Grafiken, Logos und die Website in ihrer Gesamtheit als Geschmacksmuster eingetragen werden.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat die Aufgabe, bestimmte Werbeexzesse zwischen den Marktteilnehmern zu verhindern. Über § 4 Nr. 9 UWG kann ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für die Website erreicht werden.
Dieser Schutz greift jedoch nur in den Fällen ein, in denen die beiden Unternehmen oder natürliche Personen um deren Website es geht, sich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander befinden. In diesen Fällen kann eine Schutz der Website von Nachahmung aufgrund Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung gewährt werden.
Tel: 0391/6075110