Mit der Einreichung eines Scheidungsantrages muss klar sein, wie der Hausrat zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird. Der Einfachheithalber können sich die Parteien mündlich einigen. Ist jedoch der Hausrat umfangreich oder sehr wertvoll, empfiehlt sich eine schriftliche Liste in der aufgeführt ist, welcher Hausratsgegenstand nunmehr welchem Ehegatten gehört. Zum Hausrat gehört die gesamte Wohnungseinrichtung z.B. Lampen, Möbel, Betten, Porzellangeschirr, Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik, Bücher, Wäsche, Sportgeräte et cetera.
Entscheidend ist lediglich, dass diese Gegenstände dem familiären Zusammenleben dienen und für die Wohnungs- und Hauswirtschaft bestimmt und angeschafft worden sind.
Beim Kraftfahrzeug kommt es entscheidend auf die Nutzungsverhältnisse an. Dient der PKW ausschließlich der Familie als Fortbewegungsmittel, fällt er in den Hausrat. Anders verhält es sich, wenn der PKW ausschließlich von einem Ehegatten, etwa für dessen Beruf Verwendung gefunden hat. Sammlungen die lediglich von einem Ehegatten angeschafft werden, fallen mangels familiären Gemeinschaftsbezug nicht unter den Hausrat. Ferner fallen alle Dinge, welche zum persönlichen Gebrauch oder individuellen Interesse nur eines Ehegatten bestimmt sind nicht in den Hausrat.
Auch Haustiere sind keine Gegenstände. Werden sie zum Zweck der Verteilung unter den Ehepartnern wie solche angesehen. Der Hund oder die Katze sollte zu demjenigen Ehepartner wechseln, der die größere Beziehung aufgebaut hat. Ein „Besuchsrecht" wie es z.B. für gemeinsame Kinder vorgesehen ist, gibt es bei Haustieren jedoch nicht.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches bewirkt, dass im Scheidungsverfahren die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften nicht unter den Eheleuten ausgeglichen werden. Wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, wirkt dies sich auf die Scheidung zeitlich und finanziell günstig aus. Denn dadurch verkürzt sich das Scheidungsverfahren um einige Monate. Die Scheidung dauert dann oft nur bis zu drei Monaten. Auch der Streitwert wird im Schnitt um 10 % geringer. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versorgungsausgleich mindestens ein Jahr vor Stellung des Scheidungsantrages notariell ausgeschlossen wurde.
Einigt man sich außergerichtlich bzw. notariell über nachehelichen Unterhalt schafft dies klare Verhältnisse und vermeidet gerichtlichen Streit. Wird mit dem Scheidungsantrag gleichzeitig über Unterhalt gestritten und beim Familiengericht entsprechende Anträge gestellt, so muss sich jede Partei von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen, was zusätzliche Kosten zur Folge hat. Besteht jedoch über die Höhe des Unterhaltes Einigkeit und wird lediglich der reine Scheidungsantrag gestellt, ist ein Anwalt ausreichend.
Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich wirken sich auf das eigentliche Scheidungsverfahren nicht aus. Die Ehe kann auch dann geschieden werden, wenn die Ehegatten über den Versorgungsausgleich nicht einig sind. Ausschließlich der Hausrat muss geteilt sein.
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