Wird kein Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren durchgeführt kann dies die Scheidung erheblich abkürzen.
Es gibt zwei Möglichkeiten den Versorgungsausgleich auszuschließen:
- Im Scheidungsverfahren wird die Genehmigung des Scheidungsgerichtes zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich gleich mitbeantragt. Neben dem Scheidungsgericht muss auch der andere Ehegatte dem Verzicht zustimmen. Hierfür braucht er jedoch einen eigenen Anwalt spätestens im Scheidungstermin. Das Gericht genehmigt normalerweise den Verzicht auf den Versorgungsausgleich wenn:
- Die Ehe von kurzer Dauer war (einige Monate bis wenige Jahre) und
- beide Eheleute während der Ehe ungefähr das Gleiche verdient haben.
Das Einkommen der Eheleute wird üblicherweise mit einem Einkommensteuerbescheid belegt. Gibt es noch kein Einkommensteuerbescheid, so können auch Verdienstbescheinigungen oder Buchungsunterlagen dem Scheidungsgericht vorgelegt werden.
- Daneben besteht die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich notariell auszuschließen. Diese Urkunde kann dann im Scheidungsverfahren vorgelegt werden. Es ist jedoch eine Wartezeit von einem Jahr vorgesehen! Zweckmäßigerweise sollten sich die Ehegatten daher direkt nach der Trennung (also im noch laufenden Trennungsjahr) dazu entschließen, den Versorgungsausgleich notariell auszuschließen. Ist diese notarielle Urkunde ein Jahr alt, kann durch ihre Vorlage beim Scheidungsgericht wirksam der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden.
In den allermeisten Fällen dauert eine Scheidung zwischen acht und zwölf Monaten, gerechnet ab Einreichung des Scheidungsantrages. Lässt sich jedoch ein Ehepartner beim Ausfüllen der Unterlagen zum Versorgungsausgleich zu viel Zeit, kann sich das Scheidungsverfahren in die Länge ziehen. Auch die unterschiedliche Auslastung der Familiengerichte kann zu einer zeitlichen Verzögerung des Scheidungsverfahrens führen.
Tel: 0391/6075110
Meine Sprechzeiten
Mo - Do |
08:30 - 13:00 Uhr
14:30 - 17:00 Uhr
|
Freitag |
08:30 - 13:00 Uhr |
Termine nach Vereinbarung möglich! |
Rufen Sie mich an!
Die Ersteinschätzung ist kostenlos!
Informationen zum Datenschutz