Auch nach einer Scheidung bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind. Das gemeinsame Sorgerecht beinhaltet, dass in Angelegenheiten des alltäglichen Lebens der Ehegatte bei dem sich das Kind aufhält, alle Entscheidungen treffen darf. So darf die Mutter- wenn das Kind bei ihr lebt - allein entscheiden, wann das Kind nachhause kommen soll, welchen Freundeskreis es hat oder zu welchem Arzt es geht, wenn gewöhnliche Krankheiten auftreten.
Ist eine Entscheidung jedoch für das Kind von erheblicher Bedeutung, muss diese von beiden Eltern einvernehmlich getroffen werden. Z.B. fällt hierunter welche Schule das Kind besuchen soll bzw. welche risikoreichen medizinischen Eingriffe vorgenommen werden sollen.
Auf Antrag eines Ehegatten kann das Familiengericht einen Elternteil das Sorgerecht allein übertragen. Der andere Ehegatte muss jedoch dem Antrag zustimmen.
Falls der andere Ehegatte der Sorgerechtsübertragung nicht zustimmt, so ist eine Übertragung des Sorgerechtes nur möglich, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Dies gilt jedoch nicht schon bei allgemeinen Meinungsverschiedenheiten. Erforderlich ist vielmehr ein tief greifendes Zerwürfnis in wesentlichen Fragen der Erziehung. Bei der streitigen Sorgerechtsübertragung spielen auch Faktoren wie z.B. die soziale Bindung des Kindes, die Kontinuität der Lebensführung und nicht auch zuletzt der Wille des Kindes selbst eine maßgebliche Rolle.
Das Umgangsrecht oder auch allgemein bekannt als das Besuchsrecht, steht demjenigen zu, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt. Dieses Elternteil hat selbstverständlich das Recht sein Kind regelmäßig zu sehen und etwas mit ihm zu unternehmen. In der Praxis gestaltet sich das Besuchsrecht als Wochenendbesuch alle 14 Tage aus. Wenn sich die Eltern verstehen, bestehen weitere Gestaltungsmöglichkeiten, etwa in Form kurzfristiger Besuchstermine.
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