Zunächst betreten alle Beteiligte den Saal, auch die geladenen Zeugen.
Wenn Richterin oder Richter den Saal betreten, erheben sich alle Anwesenden von ihren Plätzen und warten die Aufforderung des Gerichtes ab, bevor sie sich wieder setzen. Kopfbedeckungen sollten abgenommen werden, essen und trinken während der Verhandlung wird grundsätzlich nicht gern gesehen, dies gilt sowohl für Beteiligte als auch für Zuschauer. Mobiltelefone sind auszuschalten. Ton und Bildaufnahmen sind nicht gestattet.
Der/die Vorsitzende (Richterin/Richter) eröffnet die Verhandlung und stellt fest, ob alle geladenen Personen anwesend sind.
Wichtig ist, dass Zeugen sich zu erkennen geben, auch wenn sie erst für später geladen sind. Die Zeugen werden dann meist belehrt und müssen bis zu ihrer Vernehmung den Sitzungssaal wieder verlassen.
Zeugen die nicht unentschuldigt nicht erscheinen, erwartet ein Ordnungsgeld von mehreren einhundert Euro. Auch können Zeugen bei Weigerung zur Teilnahme an der Verhandlung durch die Polizei vorgeführt werden!
Anschließend werden die Personalien der/des Angeklagten - insbesondere seine Einkommenssituation - erörtert.
Bei Unklarheiten fragt zunächst das Gericht, anschließend bekommt die Staatsanwaltschaft das Fragerecht, hiernach der Verteidiger und zum Schluss darf der/die Angeklagte eigene Fragen stellen. Diese Reihenfolge gilt für die gesamte Verhandlung, insbesondere bei der späteren Zeugenvernehmungen.
Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt verliest sodann die Anklageschrift.
Die/der Angeklagte wird vom Gericht über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und darüber, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern. Sofern dies so mit dem Verteidiger abgesprochen wurde, wird die/der Angeklagte nun eine Aussage machen. Aus dem Schweigen des Betroffenen dürfen durch das Gericht keine negativen Schlüsse zulasten des Angeklagten gezogen werden.
Anschließend, wird in die Beweisaufnahme eingetreten, d.h. es werden im Wesentlichen die Zeugen vernommen.
Jeder Zeuge wird einzeln und in Abwesenheit anderer Zeugen vernommen. Sofern ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, ist der Zeuge zur Aussage verpflichtet. Er/sie muss wahrheitsgemäß aussagen, andernfalls macht sich der Zeuge strafbar, auch ohne Eid! Der Zeuge schildert zunächst seine Erinnerung frei und wird anschließend befragt. Zum Abschluss wird der Zeuge entlassen und darf nunmehr die Verhandlung weiter verfolgen, oder gehen. Kosten des Zeugen, wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall werden erstattet.
Anschließend können noch Urkunden verlesen werden z.B. ein Auszug aus dem Bundeszentralregister.
Nun halten zunächst die Staatsanwältin/der Staatsanwalt und anschließend der Verteidiger ihre Schlussvorträge, die Plädoyers.
Dabei wird von beiden Seiten, Anklage und Verteidigung, zusammengefasst, wie sich die Sache aus ihrer jeweiligen Sicht zugetragen hat. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen wird gewertet und ein Antrag auf eine bestimmte Strafe oder eines Freispruchs an das Gericht gestellt.
Die/der Angeklagte erhält abschließend nochmals Gelegenheit sich zu äußern, anschließend zieht sich das Gericht zur Beratung zurück.
Der Angeklagte hat das letzte Wort.
Nach Abschluss der Beratung verkündet das Gericht wieder im Beisein der Beteiligten und öffentlich das Urteil.
Hierbei erheben sich wieder alle Anwesenden von ihren Plätzen. Das Urteil wird vollständig vorgetragen und die Gründe in kurzer Form vorgebracht. Die vollständige und ausführliche Abfassung des schriftlichen Urteils erfolgt später.
Nach Verkündung des Urteils haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der/die Angeklagte oder Verteidiger eine Woche Zeit, gegen das Urteil Rechtsmittel, also Berufung oder Revision, einzulegen.
Tel: 0391/6075110