Ehegattenunterhalt ist der Unterhalt, den ein Ehegatte dem anderen Ehegatten während der Trennungszeit als so genannten Trennungsunterhalt schuldet.
Nach der Scheidung muss gegebenenfalls der so genannte nacheheliche Unterhalt gezahlt werden.
In diesem Zusammenhang ist es ratsam den Ehegattenunterhalt von einem Anwalt berechnen zu lassen. Dies bietet Ihnen eine gute Orientierung und hilft Streit zu vermeiden.
Wie bereits der Name andeutet, ist Voraussetzung für den Trennungsunterhalt, dass die Ehegatten getrennt leben. Die Trennung kann in verschiedenen Wohnungen oder innerhalb der gleichen Wohnung vollzogen werden. Es findet innerhalb der gleichen Wohnung dann eine Trennung von „Tisch und Bett" statt. Jeder Ehegatte kauft für sich getrennt ein und kocht für sich selbst das Essen. Die Wohnung wird in getrennter Schlafräume aufgeteilt. Die gemeinsam zu nutzenden Funktionsräume (z.B. Bad und Küche) werden getrennt genutzt.
Die Höhe des Trennungsunterhaltes bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Es werden die jeweiligen Nettoeinkommen der Ehegatten, bereinigt um einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 (1/10 für Süddeutschland) gegeneinander ausgeglichen. In einem Zeitraum von einem Jahr nach der Trennung wird von einem Ehegatten die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Erweiterung einer bestehenden Erwerbstätigkeit vom Gesetzgeber nicht erwartet. Danach besteht jedoch eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, soweit keine Kinder betreut werden.
Schuldet ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Unterhalt, so muss nur gezahlt werden, soweit dem zahlenden Ehegatten noch der Selbstbehalt verbleibt. Gegenüber Ehegatten beträgt der Selbstbehalt 995,- € (für erwerbstätige Ehegatten) bzw. 935,- € (für nicht erwerbstätige Ehegatten).
Findet ein Ehegatte aus den genannten Gründen nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit, so hat er einen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Heiratet der Unterhaltsberechtigte jedoch erneut, so endet die nacheheliche Unterhaltspflicht.
Wird ein Kind betreut, besteht in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten erst, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt. Ab der dritten Grundschulklasse bis zum vollendeten 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht in der Regel eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit. Hiervon kann dann abgewichen werden wenn mehrere Kinder betreut werden oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.
Wer keine Arbeit aufnehmen will obwohl er es könnte, dem werden die theoretisch erzielbaren Einkünfte als so genanntes fiktives Einkommen angerechnet. Wer seine Stelle mutwillig kündigt und durch fehlendes Einkommen seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, muss ebenfalls damit rechnen, dass seine theoretisch erzielbaren Einkünfte als so genanntes fiktives Einkommen angesetzt werden. Ferner besteht die Gefahr, sich einem Strafverfahren wegen Verletzung bestehender Unterhaltspflichten auszusetzen. Dem arbeitslosen Unterhaltsverpflichteten wird lediglich dann kein fiktives Einkommen zugerechnet, wenn er sich ausreichend um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat. Es ist allein nicht ausreichend, sich lediglich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Vielmehr muss aus Eigeninitiative täglich mindestens eine Bewerbung abgeschickt werden.
Einkünfte die über 6.000,- € monatlich hinausgehen, bleiben in der Regel anrechnungsfrei. Der Unterhalt soll beim Berechtigten lediglich zur Deckung des Lebensbedarfs nicht jedoch auch zur Vermögensbildung dienen. Einkünfte die man erzielt, obwohl man wegen der Betreuung eines Kindes keine Erwerbsobliegenheit hat, werden nur zur Hälfte als Einkommen angerechnet.
Von dem so ermittelten Einkommen werden dann zur Ermittlung des Unterhalts rechtlich relevanten Einkommens folgende Positionen in Abzug gebracht:
Da hingegen gehören zur privaten Lebensführung nachstehend aufgelistete Positionen und sind daher nicht vom anrechenbaren Einkommen in Abzug zu bringen:
Das so ermittelte Einkommen ist das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen.
Sowie die Kindeseltern getrennt leben, muss derjenige Elternteil, der die Kinder nicht betreut, Unterhalt in Geld leisten. Ist jedoch des Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch wie das Einkommen des nicht betreuenden Elternteils und verbleibt dem nicht betreuenden Elternteil nach Abzug des normalerweise zu zahlenden Kindergeldes weniger als 1.100,- €, so muss sich der betreuende Elternteil an dem Barunterhaltsanspruch anteilmäßig beteiligen. Der Unterhalt muss im Voraus bezahlt werden. Zum Wohl des Kindes darf der Mindestunterhalt nicht unterschritten werden. Ferner kann auf den Kindesunterhalt ein Elternteil auch nicht verzichten.
Der Kindesunterhalt errechnet sich aus den Unterhaltsleitlinien der für den Kindes-Wohnsitz jeweils zuständigen Oberlandesgerichte. Die Unterhaltsleitlinien gehen davon aus, dass für zwei unterhaltsberechtigte Kinderunterhalt geschuldet wird. Hat der Unterhaltsschuldner für weniger unterhaltsberechtigte Kinder Unterhalt zu zahlen, so gilt der Betrag in der nächsthöheren Einkommensstufe. Andersherum gilt jedoch für als zwei unterhaltsberechtigte Kinder der Betrag in der nächst niedrigeren Einkommensstufe. Hierbei kann es sich auch um Kinder aus einer neuen Beziehung/Ehe handeln. Der Abzug des hälftigen Kindergeldes ist bei dieser Tabelle noch nicht berücksichtigt.
Neben dem tabellenmäßig zu zahlenden Kindesunterhalt kommt noch der Sonderbedarf für nicht vorhersehbare außergewöhnlich hohe Ausgaben hinzu. z.B. Säuglingserstausstattung, Brille, Klassenfahrt, Zahnarztkosten, von den Krankenkassen nicht erstattete notwendige Arztkosten, Umzugskosten, Nachhilfe für einen kürzeren Zeitraum, Klassenfahrt, Geburtstagsfeiern, Familienfeiern, Kommunion/Konfirmation, Möbel, Lernmittel, Internatskosten, Kindergartenbeitrag, Auslandsaufenthalt eines Schülers.
In der Rechtssprechung umstritten sind Ausgaben wie Schüleraustausch, Kosten für ein Musikinstrument sowie der Musikunterricht.
Beide Eltern haben für den Sonderbedarf gleichermaßen aufzukommen. Vom Nettoeinkommen jedes Elternteils wird der Selbstbehalt i.H.v. 840,- € in Abzug gebracht. Das Verhältnis der so errechneten jeweiligen Beträge entspricht dem Verhältnis, in dem die Eltern den Sonderbedarf tragen müssen. Der Sonderbedarf muss innerhalb eines Jahres gegenüber dem anderen Ehegatten geltend gemacht werden; ansonsten ist er verwirkt. Innerhalb von drei Jahren muss er gerichtlich anhängig gemacht sein, ansonsten ist der Anspruch verjährt.
Studenten haben nach den Leitlinien des OLG Naumburg einen Bedarf von 670,- € pro Monat. Beide Elternteile sind gegenüber dem Studenten barunterhaltspflichtig selbst wenn der Student noch bei einem Elternteil wohnt. Der Elternteil, der den Studenten die Wohnung zur Verfügung stellt, kann den Wert dieser Ausgaben sowie für das Essen allerdings auf sein Unterhalt anrechnen.
Die Eltern der Studenten haften für seinen Unterhalt im Verhältnis ihrer Einkommen. Es wird der Selbstbehalt gegenüber Studenten von zurzeit 1.100,- € vom Nettoeinkommen abgezogen. Die sich so ergebenden Beträge ergeben dann das Verhältnis, in dem der Studentenunterhalt von 670,- € anteilig gezahlt werden muss. Der Student kann jedoch nur so lange Unterhalt verlangen, wie die durchschnittliche Dauer seines Studiums geht. Studiert der Student länger, kann er Unterhalt nur verlangen, wenn die Verzögerung nicht auf ein Verschulden des Studenten zurückzuführen ist (z.B. Bummelstudium) hat sich der Student jedoch längere Zeit im Ausland aufgehalten oder ein Praktikum absolviert, ist dies unschädlich für den Unterhaltsanspruch.
Ist das Studium beendet und die Promotion steht an, so besteht für die Zeit der Promotion kein Unterhaltsanspruch. Stellt sich heraus, dass das gewählte Studium die Neigungen des Studenten nicht entspricht, kann das Studienfach auch noch bis zum zweiten oder dritten Semester gewechselt werden.
Arbeitet der Student während der Semesterferien, so bleiben seine Einkünfte bis zu 50,- € anrechnungsfrei. Der darüber hinausgehende Rest wird mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet. Oftmals belassen jedoch die Eltern dem Studenten seine Einkünfte, um den Studenten den Anreiz zum Zusatzverdienst nicht zu nehmen.
Der Unterhalt richtet sich nach den jeweiligen Leitlinien der Oberlandesgerichte.
Dabei werden die Nettoeinkommen beider Ehegatten addiert und anhand der Tabelle der Unterhaltsbedarf abgelesen. Die Eltern haften für den Unterhalt im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen. Zur Ermittlung des Haftungsverhältnisse wird der Selbstbehalt gegenüber zuhause lebenden Volljährigen bis 21 Jahre alten Kindern von derzeit 890,- € vom Nettoeinkommen abgezogen. Die sich so ergebenden Beträge ergeben dann das Verhältnis, in dem der Tabellenunterhalt von den Eltern anteilig gezahlt werden muss. Der von jedem Elternteil zu zahlende Unterhaltsbetrag wird jedoch begrenzt durch den Betrag, der nach der Unterhaltstabelle zu zahlen wäre, wenn er alleine Unterhalt nach seinen Einkommensverhältnissen zu zahlen hätte.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann von seinem geschuldeten Barunterhalt die Kosten für Kost und Logis, die er dem volljährigen Kind gewährt, in Abzug bringen. Jeder Elternteil kann dann noch die Hälfte des Kindergeldes abziehen. Lebt das Kind nicht mehr zuhause und ein Ehegatte kann keinen Kindesunterhalt zahlen obwohl er das Kindergeld erhält, so kann der andere Ehegatte der Unterhalt zahlt, den vollen Kindergeldbetrag in Abzug bringen. Das Kindergeld muss dabei an das Kind auch tatsächlich überwiesen werden.
Tel: 0391/6075110