Kanzlei Jorkasch-Koch in Magdeburg | Ihr Rechtsanwalt in Magdeburg für Internetrecht, Filesharing, Arbeitsrecht, Urheberrecht, Markenrecht
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Strafrecht im Urheberrecht / Markenrecht

Die unerlaubte Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. ( § 106 UrhG)

Stellt sich die Verbreitung als gewerblich heraus, droht sogar Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. (§ 108a UrhG)

Grundsätzlich handelt es sich zwar um Antragdelikte, aber die Staatsanwaltschaft kann das besondere öffentliche Interesse bejahen. (§ 109 UrhG) Ferner können Tatmittel, also Computer etc. ersatzlos eingezogen werden. § 110 UrhG)

Das Urheberrecht hat folgende Besonderheit:   Auf Antrag des Rechteinhabers kann das Gericht anordnen, dass eine Verurteilung öffentlich –auf Kosten des Verurteilten – bekanntgeggeben wird. (§ 111 UrhG)

Beim download pornographischer Filme kommt noch hinzu, das das Zugänglichmachen von pornographischen Schriften gemäß § 184 Abs. 1 StGB unter Strafe steht.

Wird ein Pornofilm aus einer Tauschbörse geladen, sollte dieser sofort aus dem Shared-Folder der P2P-Software entfernt werden. So wird verhindert, dass er anderen Nutzern zugänglich gemacht wird.

Die Rechtssprechung lässt es ausreichen, dass ein Verbreiten im Internet bereits dann vorliegt, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist.

Der Shared Ordner bewirkt, dass die Datei von dem jeweiligen Nutzer wider zum Upload angeboten wird, sowie sie aus dem Netz geladen wurde.

Noch brisanter: Die meisten P2P-Netze laden bereits beim Download einer Datei die bereits heruntergeladenen Dateiteile wieder in das Netz hoch. Auch dies kann schon strafbar sein

Sollten Sie als Beschuldigter eine Ladung zur polizeilichen Vernehmung erhalten, so brauchen Sie dieser nicht Folge zu leisten.

Lediglich zu einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung müssen Sie erscheinen.

Bei einem jugendlichen Beschuldigten haben dessen Erziehungsberechtigte ein Anwesenheitsrecht.

Sie sollten ohne Ihren Verteidiger keine Angaben zur Sache machen. Gemäß § 111 OWiG müssen Sie lediglich Angaben zu Ihren Personalien (Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag der Geburt, den Familienstand,  Beruf,  Wohnort,  Wohnung und Staatsangehörigkeit) machen.

Sie können jederzeit Ihren Verteidiger konsultieren. Wenn Sie dies den Beamten erklären, muss die Vernehmung aufgeschoben oder unterbrochen werden. 

Ich vertrete Ihre Interessen gerne sowohl im zivilrechtlichen wie auch im strafrechtlichen Bereich.

Tel: 0391/6075110

Meine Sprechzeiten
Mo - Do 08:30 - 13:00 Uhr
14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 13:00 Uhr

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Kanzlei Ludwig Wilhelm Jorkasch-Koch • Lennèstr. 3 •  39112 Magdeburg • Tel.: 0391 60 75 110 •  Fax: 0391 60 75 003 • info@kanzlei-jorkasch-koch.de