Kanzlei Jorkasch-Koch in Magdeburg | Ihr Rechtsanwalt in Magdeburg für Internetrecht, Filesharing, Arbeitsrecht, Urheberrecht, Markenrecht
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Wer bleibt in der gemeinsamen Mietwohnung und wer muss ausziehen?

Wer in der gemieteten Ehewohnung bleibt, müssen die Ehegatten untereinander selbst ausmachen. Diese Frage ist jedoch vor der Scheidung zwingend zu klären. Ebenfalls verteilt werden müssen sämtliche Einrichtungsgegenstände (Hausrat).

Wurde der Mietvertrag über die gemeinsame Ehewohnung von beiden Ehepartnern unterschrieben, sollte derjenige der aus der Wohnung auszieht, den Vermieter bitten, ihn aus dem Mietvertrag zu entlassen. Ansonsten haftet der ausziehend Ehegatte weiterhin für die Miete der Ehewohnung. Weigert sich der Vermieter, den ausziehende Ehegatten aus dem Mietvertrag zu entlassen, so hilft nur die Kündigung des Mietvertrages durch beide Ehegatten. Der in der Wohnung verbleibende Ehegatte, kann dann dem Vermieter einen neuen Mietvertrag anbieten, in dem nur er als Mieter eingetragen ist. Es besteht ein einklagbarer Anspruch des ausziehenden Ehegatten gegenüber dem verbleibenden Ehegatten auf gemeinschaftliche Kündigung gegenüber dem Vermieter. Des Weiteren ist eine Freistellung von der Miete durch den in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten möglich. Eine Freistellung bewirken jedoch nur, dass die Miete für die Ehewohnung von dem verbleibenden Ehegatten allein gezahlt werden muss. Im Verhältnis zum Vermieter ist solch eine Freistellungsvereinbarung ohne Wirkung. Es gilt der Grundsatz, dass die Parteien die den Mietvertrag unterzeichnet haben auch für den Mietzins haften.

Versorgungsausgleich (Rente), Vermögensauseinandersetzung, Steueraufteilung et cetera:

Wie gleichen die Eheleute das Vermögen bei der Scheidung aus?

Treffen die Parteien vor-oder während der Ehe keine anders lautende notarielle Vereinbarung über die Aufteilung des während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Vermögens, so leben sie in der so genannten Zugewinngemeinschaft. Was beide Eheleute jeweils vor der Ehe an Vermögen erworben haben, bleibt unangetastet. Zugewinngemeinschaft bedeutet ferner, dass derjenige, der in der Ehe Gegenstände angeschafft hat auch der Eigentümer ist. In einer notariellen Scheidungsvereinbarung können die Ehegatten abweichende Regelungen treffen, etwa den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise ausschließen. Wenn Immobilien oder eine Firma im Vermögen eines Ehegatten auftreten ist es sinnvoll, entweder den Zugewinn als Ganzes oder einzelne Vermögensbestandteile z.B. die Immobilien oder die Firma vom Zugewinn auszunehmen.

Ist das Konto eines Ehegatten im Minus, so muss lediglich der Kontoinhaber allein für diese Schulden aufkommen. Eine Kontovollmacht führt nicht zur Haftung des anderen Ehepartners.

Berechnung des Zugewinns in Kurzform:

Für jeden Ehegatten wird der während der Ehezeit erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) getrennt ermittelt. Der Zugewinn wird durch die Differenz zweier Vermögensmassen ermittelt. Vom Endvermögen (maßgeblich ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) wird das Anfangsvermögen in Abzug gebracht. Das so ermittelte Guthaben ist zur Hälfte auszugleichen. Bei der Berechnung des auszugleichenden Vermögens bleiben Erbschaften und Schenkungen von Dritten unberücksichtigt. In der Praxis geschieht dies dadurch, dass Erbschaften und Schenkungen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Schulden beim Eintritt in die Ehe, soweit diese zu einem negativen Anfangsvermögen führen würden. Das Anfangsvermögen kann daher rechnerisch nie kleiner als null Euro sein.

Vermögen, das innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Scheidung zum Nachteil eines Ehegatten beiseitegeschafft, verschwendet oder ohne eine sittliche Pflicht verschenkt wurde, wird theoretisch dem Vermögen wieder hinzugerechnet.

Derjenige der den größeren Vermögenszuwachs hat, muss an den anderen Ehepartner die Hälfte seines Vermögenszuwachses übertragen. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns verjährt innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Kenntnis der Rechtskraft der Scheidung.

Was geschieht mit gemeinsamen Schulden?

Gemeinsame Schulden erkennt man daran, dass beide Ehegatten den Kreditvertrag unterzeichnet haben. Existieren zwei Unterschriften der Ehegatten unter dem Kreditvertrag, gilt der Grundsatz dass jeder Ehegatte gegenüber der Bank für den vollen Betrag einstehen muss. Die Bank kann sich aussuchen welcher der beiden Ehegatten sie für die Tilgung des Kredites in Anspruch nehmen will. Eine Trennung/Scheidung ändert an diesem Grundsatz nichts.

Dennoch bleibt die Frage, wer im Verhältnis der Ehegatten untereinander die Schulden im Innenverhältnis tragen muss. Hierauf hat die Scheidung einen entscheidenden Einfluss. Denn im Zuge der Vermögensauseinandersetzung werden die auf Kredit gekauften Sachen (Auto, Fernseher sowie Eigenheim sofern jeweils gemeinsam finanziert) unter den Ehegatten aufgeteilt. Derjenige Ehegatte, der die Sache erhält, muss wirtschaftlich im Innenverhältnis der Eheleute untereinander auch für die Schulden allein aufkommen.

Wird z.B. das gemeinsam finanzierte Haus im Zuge des Vermögensausgleichs nach der Scheidung der Frau überlassen und zieht die Bank weiterhin vom Ehemann die monatlichen Raten ein, kann der Ehemann gegenüber der Bank nicht einwenden, dass ihm die Immobilie nicht mehr gehöre. Er kann nur von der Ehefrau verlangen, dass sie ihm in die ausgelegten Raten ausgleicht.

Ähnlich ist mit dem gemeinsam unterschriebenen Mietvertrag der Eheleute zu verfahren. Derjenige, der aus der Ehewohnung auszieht sollte den Vermieter bitten, ihn aus dem Mietvertrag zu entlassen. Ansonsten haftet der ausgezogende Ehegatte weiterhin für die Mietzinsen der Ehewohnung obwohl er gar nicht mehr in dieser wohnt. Weigert sich der Vermieter, den ausziehenden Ehegatten aus dem Vertrag zu entlassen, so hilft nur die Kündigung durch beide Ehegatten als gemeinsamen Vertragspartner des Mietvertrages. Der in der Wohnung verbleibende Ehegatte kann dann dem Vermieter einen neuen Mietvertrag anbieten, in dem nur er als Mieter eingetragen ist. Es besteht ein Anspruch des ausziehenden Ehegatten gegenüber dem verbleibenden Ehegatten auf Zustimmung zur Abgabe einer entsprechenden Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter.

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