Laut Pressemitteilung des Landgerichtes Magdeburg vom 23.03.2010 hat das Landgericht Magdeburg mit rechtskräftigem Urteil vom 17.03.2010 Az. 7 O 2274/09 einen Vater und seinen volljährigen Sohn verurteilt, insgesamt 3.000,00 € Anwaltskosten an die Nutzungsberechtigte zu zahlen.
Der beklagte Sohn räumte in einem Strafverfahren ein, über eine so genannte Filesharing-Tauschbörse 132 Musikstücke angeboten zu haben.
Der Vater, der offensichtlich auch der DSL-Anschlussinhaber ist, verteidigte sich im Prozess damit, dass er nicht gewusst habe, dass seine Person Filesharing-Software nutzt. Nach eigenen Angaben fehlten dem Vater die Kenntnisse einen Computer bedienen zu können. Das Gericht ließ die Einwände des Vaters nicht geltend. Er hätte sich nach Ansicht des Landgerichtes Magdeburg sachkundiger Hilfe bedienen müssen. Durch den Einsatz von "Firewalls" und Schutzprogrammen hätte ein illegaler Datenaustausch verhindert werden können.
Vater und Sohn haben sich bereits zuvor außergerichtlich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Nutzungsberechtigten verpflichtet, in Zukunft keine Verstöße gegen urheberrechtlich geschützte Werke des Nutzungsberechtigten zu begehen. Dennoch hat das Landgericht Magdeburg die beiden Beklagten verpflichtet, die Anwaltskosten der Musikindustrie in Höhe von 3.000,00 € zu erstatten.
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