Grundsätzlich muss man ein Jahr lang getrennt leben, um die Scheidung einzureichen. Die Trennung kann man auch innerhalb der Ehewohnung herbeiführen. Dies ist dann die sogenannte Trennung von "Tisch und Bett".
Man darf nicht mehr zusammen wirtschaften, das heißt, jeder kauft für sich selber ein. Die Wohnung wird in getrennte Schlafbereiche aufgeteilt. Für die gemeinsam zu nutzenden Räume (z.B. Bad und Küche) wird eine Nutzungsplan für die getrennte Nutzung erstellt.
Will lediglich einer der Ehepartner die Scheidung und stimmt der Andere nicht zu, so ist gesetzlich eine Trennungszeit von drei Jahren vorgesehen, damit die Scheidung eingereicht werden kann.
Die Ehegatten können versuchen sich wieder zu versöhnen. Eine kurze Zeit des „Wiederzusammenlebens" unterbricht nicht die Trennungszeit.
Das Trennungsjahr muss erst beim mündlichen Scheidungstermin abgelaufen sein. Bei vielen Familiengerichten kann daher der Scheidungsantrag bereits nach einer Trennungszeit von zehn Monaten eingereicht werden. Bis der Scheidungstermin anberaumt wird, ist das Trennungsjahr dann verstrichen.
Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Bei einer einverständlichen Scheidung wird jedoch lediglich ein Anwalt benötigt. Derjenige, der den Scheidungsantrag einreichen will beauftragt dann den Scheidungsanwalt. Der andere Ehegatte braucht im Scheidungstermin nur zuzustimmen und benötigt für diese Zustimmung keinen eigenen Anwalt.
Werden jedoch im Scheidungstermin zum Antrag auf Scheidung der Ehe zusätzlich Anträge gestellt, z. B. über eine Unterhaltsregelung für den Ehegatten oder das gemeinsame Kind, über den Zugewinnausgleich, auf Verzicht auf den Versorgungsausgleich oder Regelungen über die Ehewohnung oder den Hausrat, ist eine Scheidungsanwalt auch für den anderen Ehepartner nötig. Es ist daher kostengünstiger, wenn man sich über die Scheidungsfolgen vorher geeinigt hat und keine weiteren Anträge im Scheidungstermin gestellt werden.
Tel: 0391/6075110